der Agentur Medienlabor (medienlabor GmbH)
Stand 20.06.2023
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen des Unternehmens medienlabor GmbH, Alleestraße 4, 14469 Potsdam (nachfolgend „Agentur Medienlabor“ genannt) mit seinen Auftraggeber:innen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB der Auftraggeber werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Agentur Medienlabor ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Die Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch in dem Fall, dass die Agentur Medienlabor in Kenntnis der AGB der Auftraggeber die beauftragten Leistungen vorbehaltslos ausführt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) erfordern eine schriftliche Bestätigung der Agentur Medienlabor und haben in diesem Fall Vorrang vor den AGB. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Aufträge mit denselben Auftraggebern, ohne dass die Agentur Medienlabor in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuell gültigen Fassung sind jederzeit einzusehen auf der Website unter: www.agentur-medienlabor.de/agb
2. Leistungserbringung
a) Die Beauftragung von Leistungen der Agentur Medienlabor erfolgt durch textliche Form. Durch die Beauftragung werden die AGB und die im Angebot definierten Leistungen akzeptiert.
b) Die Agentur Medienlabor sichert dem Auftraggeber/der Auftraggeberin eine fristgemäße Fertigstellung seines Auftrags zu. Über etwaige Verzögerungen wird der Auftraggeber/die Auftraggeberin rechtzeitig informiert. Die kalkulierte Umsetzungszeit verlängert sich, falls Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin oder die Billigung von Konzepten oder Entwürfen sich verzögern oder verweigert werden oder nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers mehr Aufwand nach sich ziehen. Nicht erfolgte Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin führen nicht zum Verzug der Agentur Medienlabor.
c) Der Auftraggeber/Die Auftraggeberin hat den Auftragsgegenstand nach dessen Bereitstellung abzunehmen, d. h. diesen auf Vollzähligkeit, Qualität und Güte zu prüfen. Eine Verweigerung der Abnahme muss innerhalb von zehn Tagen textlich mitgeteilt werden. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber/die Auftraggeberin die Abnahme nicht verweigern. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn keine Verweigerung angezeigt wird.
d) Ist das Arbeitsergebnis mangelhaft, kann der Auftraggeber/die Auftraggeberin Nacherfüllung verlangen. Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, steht der Agentur Medienlabor zu. Mängelrechte sind ausgeschlossen, soweit sie auf vom Auftraggeber/der Auftraggeberin bereitgestellte Materialien oder sonstigen Vorgaben des Auftraggebers/der Auftraggeberin beruhen.
e) Soweit der Projektgegenstand in der Entwicklung von Webseiten und Webprodukten ist dem Auftraggeber/der Auftraggeberin bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, eine von Fehlern vollkommen freie Software zu erstellen. Dieser Maßstab ist insbesondere bei einem möglichen Verschulden der Agentur Medienlabor im Rahmen der Mängelrechte des Auftraggebers/der Auftraggeberin zu berücksichtigen. Weiterhin gilt:
1. Die Leistungen werden kompatibel zu den jeweils aktuellen Versionen der wesentlichen Browser erstellt: Chrome, Safari und Microsoft Edge. Aufgrund der Vielfalt der unterschiedlichen Darstellungen in den verschiedenen Browsern und Systemen ist eine genaue Übereinstimmung der Darstellung und Funktionstüchtigkeit nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu realisieren. Dies ist kein Mangel, da sich daraus keine wesentliche Verschlechterung der Funktionsfähigkeit der Website ergibt. Sofern der Auftraggeber/die Auftraggeberin eine Optimierung wünscht, kann diese kostenpflichtig beauftragt werden.
2. Bei älteren und zukünftigen Browser-Versionen sowie zukünftigen CMS, Plugin- oder sonstigen verwendeten Software-Versionen von Drittanbieter:innen kann die einwandfreie Funktionsfähigkeit nicht garantiert werden. Ist eine Optimierung für diese Versionen gewünscht, kann diese kostenpflichtig beauftragt werden.
3. Wenn für das Projekt Open-Source Software, dritte Programme oder sonstige Leistungen Dritter (andere Programmierer:innen, Grafiker:innen etc.) erforderlich sind, hat der Auftraggeber/die Auftraggeberin diese auf eigene Kosten mit allen erforderlichen Rechten (einschließlich eines eventuellen Bearbeitungsrechts) in einer für das Projekt geeigneten Art und in entsprechendem Umfang beizustellen.
4. Entstehende zusätzliche Kosten für Software (beispielsweise für Plugins), die für die Realisierung des Projekts notwendig sind, werden gesondert abgerechnet. Es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Die Funktionalitäten können nur im Rahmen der Voraussetzungen der Software Dritter erfüllt werden. Eine Weiterentwicklung dieser Software ist kein Leistungsbestandteil.
5. Wir sind nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder diese durch qualifizierte Subunternehmer:innen zu erbringen.
f) Mängelansprüche und -rechte verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährung beginnt mit Übergabe der Arbeitsergebnisse.
g) Kann der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber/die Auftraggeberin zu vertreten hat (z. B. Unterlassen einer für die vereinbarte Leistungserbringung wesentlichen Mitwirkung), nicht beendet oder bereitgestellt werden, so hat der Auftraggeber/die Auftraggeberin die bereits erbrachten Leistungen zu 100 Prozent und die Leistungen, die nachweislich nicht erbracht werden können, zu 80 Prozent der vereinbarten Vergütung zu erstatten. Dem Auftraggeber/der Auftraggeberin bleibt der Nachweis gestattet, dass der Agentur Medienlabor gar kein oder ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines weitergehenden, d. h. im konkreten Einzelfall auch höheren Schadens durch die Agentur Medienlabor, bleibt unberührt. Die Pauschale ist aber auf solche weitergehenden Ansprüche anzurechnen.
3) Mitwirkungspflichten
a) Der Auftraggeber/Die Auftraggeberin ist verpflichtet, an der Auftragserfüllung mitzuwirken. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin sorgt dafür, dass dem Unternehmen Agentur Medienlabor während der Durchführung eines Projekts entscheidungsbefugtes Personal benannt wird, und gewährleistet dessen zeitliche Verfügbarkeit.
b) Für durch den Auftraggeber/die Auftraggeberin bereitgestellte Materialien und Inhalte ist ausschließlich der Auftraggeber/die Auftraggeberin verantwortlich. Mit der Übergabe versichert er/sie, dass er/sie zur Übergabe und Verwendung der von ihm beigestellten Materialien berechtigt ist. Die Agentur Medienlabor übernimmt keine Prüfungspflichten, insbesondere trifft die Agentur Medienlabor keine Pflicht, die Inhalte auf mögliche Verstöße gegen Rechte Dritter zu überprüfen.
c) Der Auftraggeber/Die Auftraggeberin ist vollumfänglich dafür verantwortlich, dass die von ihm/ihr bereitgestellten Inhalte keine Gesetze oder Rechte Dritter verletzen. Hat die Agentur Medienlabor Kenntnis davon erhalten, dass bereitgestellte Materialien das Gesetz oder die Rechte Dritter verletzen, ist sie berechtigt, die Arbeiten am Auftrag einzustellen. Die Agentur Medienlabor wird den Auftraggeber in diesem Fall entsprechend informieren.
d) Der Auftraggeber/Die Auftraggeberin stellt die Agentur Medienlabor von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen möglicher Rechtsverstöße frei. Die dadurch veranlassten Aufwendungen und Schäden, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung, werden der Agentur Medienlabor durch den Auftraggeber/die Auftraggeberin in voller Höhe ersetzt.
e) Die Agentur Medienlabor darf und wird keine Rechtsberatung für Auftraggeber:innen durchführen. Dem Auftraggeber/Der Auftraggeberin steht es frei, die Arbeitsergebnisse auf eigene Kosten durch eine sachkundige Person ihrer Wahl auf rechtliche Zulässigkeit überprüfen zu lassen.
f) Kommt der Auftraggeber/die Auftraggeberin seinen/ihren Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Auftragnehmer aus diesem Grunde die Projektleistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum in angemessenem Umfang.
g) Das Eintreten von höherer Gewalt sowie unvorhersehbar eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die die Auftragnehmerin ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zum festgelegten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verlängern den Leistungszeitraum um die Dauer der durch die Umstände bedingten Störung.
4) Zahlungsmodalitäten
a) Es gelten die mit der Bestätigung des Angebots vereinbarten Konditionen.
b) Die Agentur Medienlabor hat zusätzlich Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, die in Ausübung der Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Projekt entstanden sind. Reise- und Unterbringungskosten sowie sonstige nicht unmittelbar tätigkeitsbezogene Aufwendungen hat der Auftraggeber/die Auftraggeberin nur zu erstatten, soweit er/sie diese mit der Agentur Medienlabor vereinbart hat.
c) Die Zahlung der Vergütung ist 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Gerät der Auftraggeber/die Auftraggeberin mit der Zahlung fälliger Forderungen in Verzug, so hat er/sie Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus der vereinbarten Vergütung jährlich zu leisten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Sämtliche Leistungen verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5) Nutzungsrechte
a) Soweit nicht anders vereinbart, räumt die Agentur Medienlabor dem Auftraggeber/der Auftraggeberin das einfache, zeitlich und auf die im Projektauftrag festgelegte Verwendung beschränkte Nutzungsrechte an den abgenommenen Arbeitsergebnissen ein.
b) Die Übertragung der Nutzungsrechte gilt erst als vorgenommen, wenn die das Nutzungsrecht begründete Leistung abgenommen und die hierfür in Rechnung gestellte Zahlung an die Agentur Medienlabor geleistet wurde. Alle Urheberrechte verbleiben bei der Agentur Medienlabor.
c) Die Entwürfe, Vorschläge, Reinzeichnungen und Texte dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur Medienlabor weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Bei Verstoß gegen diesen Punkt hat der Auftraggeber/die Auftraggeberin der Agentur Medienlabor eine Entschädigung in Höhe von 500 Prozent der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu zahlen.
d) Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Agentur Medienlabor und dem Auftraggeber/der Auftraggeberin. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber/die Auftraggeberin nicht berechtigt, Arbeitsergebnisse selbst oder durch Dritte zu bearbeiten, beliebig umzugestalten oder in eine andere Nutzungsart umzuwandeln.
e) Der Auftraggeber/Die Auftraggeberin ist zudem nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der Agentur Medienlabor Arbeitsergebnisse zur Nutzung an Dritte zu übertragen oder an dem Projektgegenstand Unterlizenzen an Dritte zu erteilen.
f) Die Agentur Medienlabor ist berechtigt, unter Verwendung von Konzepten, Methoden und Erkenntnissen, die sie bei Ausführung des jeweiligen Auftrages angewandt, weiterentwickelt und gewonnen hat, Projekte ähnlicher Aufgabenstellung auch für Dritte zu erbringen.
g) Die Agentur Medienlabor ist berechtigt, an eigener Stelle und in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise auf allen Werbemaßnahmen, soweit sie durch die Agentur Medienlabor erarbeitet wurden, einen Urheberrechtsvermerk anzubringen.
h) Die Agentur Medienlabor hat das Recht, auf erstellten Arbeitsergebnissen, etwa Publikationen und Webseiten einen Link auf das Angebot der Agentur Medienlabor anzubringen und den Auftraggeber/die Auftraggeberin in die eigene Referenzliste aufzunehmen und das Arbeitsergebnis dort abzubilden.
i) Soweit Werke verwendet werden, welche unter einer CC-Lizenz oder einer Open-Source-Lizenz verwendet werden, gelten diese Lizenzbestimmungen. Die Agentur Medienlabor stellt daher nur die Voraussetzungen dafür her, dass der Auftraggeber/die Auftraggeberin die Nutzungsrechte im Umfang der jeweils einschlägigen Open-Source-Lizenzbedingungen vom Urheber/Entwickler der Open-Source-Komponente erwerben kann. Eine Einräumung von Nutzungsrechten durch die Agentur Medienlabor findet in diesem Fall nicht statt. Der Auftraggeber/Die Auftraggeberin wird darauf hingewiesen, dass die Weitergabe von Open-Source-Komponenten die Pflicht auslöst, die Lizenzbedingungen der jeweils einschlägigen Open-Source-Komponente einzuhalten. Dies kann die Mitlieferung von Lizenztexten, Copyright- und Änderungsvermerken sowie ggf. auch die Bereitstellung von Sourcecodes beinhalten, sofern die Lizenzbedingungen der betroffenen Open-Source-Komponente dies vorsehen.
6) Haftung
a) Die Agentur Medienlabor haftet für Schäden jedweder Art – unbeschadet der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung – grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Agentur Medienlabor nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber/die Auftraggeberin regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht).
b) Sofern die Agentur Medienlabor wegen fahrlässigen Verhaltens haftet, ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen die Agentur Medienlabor nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen musste.
c) Vorstehende Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht, soweit die Agentur Medienlabor eine Garantie für einen konkreten Projektgegenstand übernommen oder einen Mangel des Projektgegenstands arglistig verschwiegen hat, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
d) Die Agentur Medienlabor kann bei Einbindung und Verwendung von Open Source Software oder Open-Source-Komponenten zur Realisierung des Projektgegenstands keine Gewähr oder Garantie dafür übernehmen, dass die mit dem Projektgegenstand im Zusammenhang stehenden Arbeitsleistungen und -ergebnisse frei von Rechten Dritter sind. Eine Haftungsfreistellung von Agentur Medienlabor zugunsten des Auftraggebers erfolgt diesbezüglich nicht.
7) Vertraulichkeit
a) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen des Auftraggebers/der Auftraggeberin, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how. Aufseiten der Agentur Medienlabor betrifft das von ihr ausgestellte Angebote, Entwürfe, Texte, Protokolle, Korrespondenzen und alle weiteren Zwischenergebnisse.
b) Die Vertragsparteien werden über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung der Vertragsbeziehung fort.
c) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
1. die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
2. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
3. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
d) Die Parteien werden nur solchen Personen Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieser Bestimmungen entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung des Projekts kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
8) Datenschutz
a) Als die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Stelle weisen wir darauf hin, dass die Erhebung, die Speicherung, die Veränderung, die Übermittlung, die Sperrung, die Löschung und die Nutzung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers/der Auftraggeberin (soweit personenbezogene Daten überhaupt anfallen) immer auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur vertraglichen Abwicklung und in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen erfolgt.
b) Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten des Auftraggebers/der Auftraggeberin an Dritte erfolgt ausschließlich an die im Rahmen der Vertragsabwicklung beteiligten Dienstleistungspartner, wie z. B. Subunternehmen. In den Fällen der Weitergabe der personenbezogenen Daten des Auftraggebers/der Auftraggeberin an Dritte beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten auf das erforderliche Minimum. Der Auftraggeber/Die Auftraggeberin kann unentgeltlich Auskunft zu den zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Weiter kann der Auftraggeber/die Auftraggeberin jederzeit Berichtigung unrichtiger Daten verlangen sowie eine Einschränkung ihrer Verarbeitung oder ihre Löschung. Der Auftraggeber/Die Auftraggeberin kann auch die Übertragung seiner Daten in maschinenlesbarer Form an Dritte verlangen. Der Auftraggeber/Die Auftraggeberin hat ferner das Recht, seine/ihre Einwilligung in die Speicherung seiner personenbezogenen Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft formlos zu widerrufen, etwa durch eine E-Mail an die Agentur Medienlabor. Im Falle einer entsprechenden Mitteilung werden die zu der Person des Auftraggebers/der Auftraggeberin gespeicherten personenbezogenen Daten gelöscht, es sei denn, die betreffenden Daten werden zur Erfüllung der Pflichten des geschlossenen Vertragsverhältnisses noch benötigt oder gesetzliche Regelungen stehen einer Löschung entgegen. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung eine Sperrung der betreffenden personenbezogenen Daten. Weiter hat der Kunde das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren.
c) Mit dem Vertragsschluss erklärt sich der Auftraggeber/die Auftraggeberin mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner/ihrer personenbezogenen Daten entsprechend den vorgenannten Hinweisen einverstanden.
9) Schlussbestimmungen
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse der Agentur Medienlabor ist, soweit gesetzlich zulässig, Potsdam. Für alle Vertragsverhältnisse gilt deutsches Recht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragsparteien eine wirksame bzw. durchführbare Bestimmung vereinbaren, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.